Trotz EuGH – Arbeitsloser EU-Bürger hat Anspruch auf Hartz IV

Montag, 1. Dezember 2014, 23:23

Dortmund – Anders als vom Europäischen Gerichtshof entschieden, hat ein Sozialgericht einem arbeitslosen EU-Bürger im Eilverfahren Hartz-IV-Leistungen zugesprochen. Das Jobcenter hatte den Antrag abgelehnt. Begründung: Der EU-Bürger sei nur wegen Arbeitssuche in Deutschland.

Das Sozialgericht Dortmund hat einem Arbeitslosen aus der EU in einer Eilklage vorläufig Hartz-IV zugesprochen. Damit entschied das Sozialgericht anders als jüngst vom Europäischen Gerichtshof entschieden, wonach arbeitsuchende EU-Bürger keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben (AZ: S 35 AS 3929/14 ER).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte kürzlich entschieden, dass die Bundesrepublik hier lebenden Ausländern aus EU-Staaten Hartz IV verweigern darf. Aber die Bedingung sei, dass sie in Deutschland noch nicht gearbeitet haben.
Anders gelagert ist der jetzt entschiedene Fall. Der Betroffene hatte Arbeitslosengeld II beantragt, da er bis zu einem Arbeitsunfall im April bei einer Fensterbaufirma gearbeitet hatte und seit August sei er wieder arbeitsfähig und suche deshalb eine neue Stelle. Das Jobcenter Hagen lehnte trotzdem seinen Antrag mit Verweis auf die Ausschlussregelung im Zweiten Sozialgesetzbuch ab, wonach Ausländer kein Hartz IV bekommen, wenn sie sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Dagegen hatte der der Mann geklagt.
Das Sozialgericht Dortmund sprach dem Mann jedoch, bis zu einem endgültigen Urteil, im Eilverfahren Hartz-IV-Leistungen zu. Mit Blick auf das Urteil des höchsten EU-Gerichts erklärten die Dortmunder Richter, die Entscheidung des EuGH treffe keine unmittelbare Aussage darüber, ob die Ausschlussregelung im SGB II mit Europarecht übereinstimme. In dem Verfahren war es um eine Frau gegangen, die in Deutschland nie gearbeitet und sich in keiner Weise um eine Stelle bemüht hatte.