Emmely: BAG-Urteilsbegründung liegt vor

Montag, 22. November 2010, 23:17

Berlin – Als Emmely vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen Kaiser’s-Tengelmann gewann, gab es wie üblich nur eine kurze mündliche Begründung des Gerichts.  Seit Mitte Oktober liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung vor: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=14706&pos=0&anz=1

Bemerkenswert ist vor allem, dass das BAG ausdrücklich und entgegengesetzt zum Landesarbeitsgericht betont, dass Emmely keine KollegInnen angeschwärzt hat.

Dazu muss man wissen, dass es hier vor dem BAG um eine Revisionsverhandlung ging.  In Revisionsverfahren geht es „eigentlich“ nur die juristische Begründung des Urteils der Vorinstanz (des Landesarbeitsgerichts (LAG)).Das BAG musste daher von den Tatsachen so ausgehen, wie das LAG sie festgestellt hatte.  Erstaunlicherweise tat das BAG das aber an dieser und einer anderen Stelle, wo das LAG die Behauptungen von Kaiser’s infach übernommen hatte *nicht*.

Das ist nicht nur eine Ohrfeige für Richterin Daniele Reber vom Landesarbeitsgericht Berlin, sondern auch für die Anwältin von Kaiser’s, Karin Schindler-Abbes, die ihre Zeit vor dem Bundesarbeitsgericht vor allem dazu nutzte, mehrere Kübel Dreck über Emmely auszukippen, statt sich mit den anstehenden juristischen Fragen zu beschäftigen.  Leider hat diese Strategie gegenüber den Medien durchaus funktioniert, die immer mal wieder über Emmelys Charakter spekuliert haben, wo’s doch eigentlich um den Skandal der Bagatell- und Verdachtskündigungen in diesem Fall durch Kaiser’s ging.

Erstaunlicherweise wurde nie über die Charaktereigenschaften und das Anschwärzen durch Kaiser’s Regionalmanager Tobias Tuchlenski, deren Rechtsanwältin oder von  Eiwan Haub, Haupteigentümer der Tengelmanngruppe, berichtet.

Das BAG ging insgesamt davon aus, dass Emmely — wie es das LAG „festgestellt“ hatte — die berühmten Pfandbons absichtlich und  wissentlich, obwohl sie nicht ihr gehörten, eingelöst hat.  Wer unsere E-Mails liest weiß, dass wir das immer für eine absurde Konstruktion gehalten haben, die jeder Lebensrealität widerspricht, weil Emmely beim fraglichen Einkauf gleich zwei ihr unfreundlich gesonnenen Kassiererinnen gegenüber stand, von denen eine sogar ihr vorgesetzt war.  Wer wäre in so einer Situation so blöd einen Betrugsversuch zu begehen?  Was macht das BAG aus dieser Situation?  Es muss davon ausgehen, dass die Tat stattfand und interpretiert die Kassensituation als Beleg dafür, dass Emmely, die ja absichtlich …, die ihr deutliche Verfehlung für nicht so schlimm gehalten habe.  Was für eine Gehirnakrobatik!

So merkwürdig das auch ist, es hat auch einen Vorteil: Die veränderte (oder wie das BAG behauptet: verdeutlichte) Rechtsprechung betrifft so nicht nur Unschuldige, sondern auch die kleinen Bagatellen, die zugegeben werden.  Das ist deswegen wichtig, weil sich solche Bagatellen leicht basteln lassen, wenn man jemanden loswerden will und das ist nun schwieriger.

Das Urteil des BAG hat — wir haben das schon kurz nach dem Erfolg kritisiert — die Konstrukte Bagatell- und Verdachtskündigung nicht gekippt und den ganzen Apparat von Nebenpflichten wie Vertrauen, Loyalität etc beibehalten. Allerdings kann man nun der Urteilsbegründung des BAG entnehmen, dass es beim „Vertrauen“ im Zusammenhang mit einer Kündigung um das Vertrauen in die zukünftiges vertragsgemäßes Verhalten geht, nicht mehr — allerdings auch nicht weniger, mit dem Vertrag gegen „Nebenpflichten“ einher,die sich z. B. auf den Umgang mit dem Vermögen des Arbeitgebers beziehen (lest selbst).  Dieses Vertrauen baut sich laut BAG über die Zeit eines unbeanstandeten Arbeitsverhältnis auf und kann im Fall von Emmelys 31-jähriger Betriebszugehörigkeit durch die Bagatelle, die ihr vorgeworfen wird, nicht aufgebraucht werden.  Das Gericht stellt klar fest, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, sondern immer Interessen abgewogen werden müssen.  Das hat das BAG auch früher schon gesagt, bloß getan wurde es nicht.  Wenn Arbeitsgerichte sich nun künftig hier mehr Mühe geben müssen, so bedeutet dies für die Arbeitgeber ein gestiegenes Risiko bei Bagatell- und Verdachtskündigungen und vielleicht lassen sie’s dann künftig eher bleiben.

Immerhin sind seit dem „Fall Emmely“ aber bereits ein paar andere Kündigungsfälle günstig ausgegangen.  Am deutlichsten der Fall einer Bahnmitarbeiterin, der die Bahn Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit ihrer eigenen Feier zur 40-jährigen Betriebszugehörigkeit vorwarf.  Da ging es immerhin um 160,- EURO und das Gericht ging ebenfalls von einer schweren Verfahlung aus, hat die Kündigung aber dennoch mit Verweis auf das Emmelyurteil zurückgewiesen.

Jedoch bedeutet die Zunahme von Leiharbeit und befristeten Verträgen, dass die Arbeitgeber auf das Instrument der Bagatell- und Verdachtskündigung gegen widerständige Beschäftigte immer weniger angewiesen sind.

Eine Stellungnahme des Komitee „Solidarität mit Emmely“ zur Urteilsbegründung des BAG in Form einer Pressemitteilung findet Ihr unter

http://www.labournet.de/branchen/dienstleistung/eh/emmely_adbagub.pdf

einen Artikel von Emmelys Anwälten, Benedikt Hopmann und Reinhold

Niemerg findet Ihr unter

http://www.labournet.de/branchen/dienstleistung/eh/emmely_raadbagub.pdf

Die allermeisten Beschäftigten nehmen Kündigungen ohne Widerspruch hin.  Der „Fall Emmely“ zeigt, dass es möglich ist sich zu wehren.  Allerdings ist es auch nicht einfach: Es bedeutete für Emmely viel Stress und Aufwand und für die MitstreiterInnen viel Arbeit. Mindestens im Fall der Bagatell- und Verdachtskündigungen ist die Rechtsprechung nun besser, als noch vor zwei Jahren.  Wer gekündigt wird, sollte sich mindestens gründlich beraten, ob

Widerstand möglich ist, statt einfach klein bei zu geben.

Komitee „Solidarität mit Emmely