Das Thema der hohen Beiträge in der Privaten Krankenversicherung im Alter ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Insbesondere für ältere Versicherte sind die Beiträge der Privaten Krankenversicherung (PKV) oftmals nicht mehr zu stemmen. Das Bundessozialgericht hat sich nun durch ein Urteil auf die Seite der Versicherten gestellt und verfügt, dass die Grundsicherung im Alter für die Beiträge zur PKV zum Tragen kommt, wenn die Beiträge nicht aus eigener Kraft im vollen Umfang gezahlt werden können, berichtet das Verbraucherportal http://www.test-private-krankenversicherungen.de/
Rentnerehepaar verklagte das Sozialamt auf Zahlung von ergänzenden Leistungen zur PKV
Da älteren Privatversicherten ab 55 Jahren der Weg in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nahezu komplett versperrt ist, herrscht für einige Rentnerinnen und Rentner ein existenzielles Problem vor, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, die Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten und gleichzeitig immer mehr Pflege und gesundheitliche Versorgung benötigen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun den Fall eines 76 und 73 Jahre alten Ehepaares zu verhandeln. Das Ehepaar hatte ergänzende Leistungen der Grundsicherung zur Begleichung der Beiträge zur Privaten Krankenversicherung beim zuständigen Sozialamt beantragt. Dieses verwarf den Antrag. Beide Ehepartner waren durch die Beiträge zur PKV bedürftig geworden. Der Ehemann musste monatlich 287 Euro und die Ehefrau 313 Euro an die PKV bezahlen. Das Sozialamt erkannte hingegen nur eine ergänzende Leistung in der Höhe an, wie sie auch für gesetzliche Versicherte gilt. Dies wären pro Person 150 Euro gewesen. Das betroffene Ehepaar verlangte hingegen die Anrechnung von Beiträgen mindestens bis zur Hälfte des Basistarifs. Im Jahre 2011 wären dies 287,50 Euro pro Person gewesen. Die PKV-Unternehmen müssen bei hilfebedürftigen die Beiträge auf diese 50 Prozent reduzieren.
Bundessozialgericht gab Klägerin im Grundsatz Recht
Das Bundessozialgericht gab nun den Klägern im Grundsatz Recht. In der Begründung des BSG heißt es, dass die Sozialämter die Aufwendungen für die PKV im angemessenen Rahmen übernehmen müssen. Dies ist im SGB, § 32, Abs. 5, Satz 1 geregelt. Diese Regelung gilt übrigens auch für die Pflegeversicherung. Das Bundessozialgericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass sich der zu übernehmende Anteil nicht daran bemisst, „was bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre; sondern, sie bemisst sich vielmehr nach dem individuellen Versicherungsverhältnis des jeweiligen Versicherten“. Das Bundessozialgericht hält demnach die Übernahme des Beitrages bis zur Hälfte des an den Normaltarif angepassten Basistarif für angemessen. Für viele Privatversicherte bedeutet dies, dass sie im Alter nicht völlig den Kosten der PKV ausgeliefert sind, sondern der Sozialhilfeträger das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Leben garantieren muss. Das Urteil trägt das Aktenzeichen B 8 SO 21/10 R.
Das Online Verbraucherportal zum Thema Krankenversicherung informiert regelmäßig über Gerichtsurteile sowie über Testergebnisse als Entscheidungsgrundlage für Verbraucher. Die Testsieger aus dem private Krankenversicherung Test unter anderem von Stiftung Warentest und Finanztest sind unter http://www.test-private-krankenversicherungen.de/stiftung-warentest-pkv in einer Übersicht zusammengestellt.
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